15 die Umstände, wie jemand anderes oder wer konkret hätte gefahren sein können, blieb er aber schuldig. Abgesehen davon, dass die Fahrereigenschaft des Beschuldigten schon aufgrund der erwähnten Indizien unzweifelhaft erscheint, lässt das Aussageverhalten des Beschuldigten jedenfalls keine Zweifel an diesem Schluss aufkommen. 7.4.4 Aus den Radarbildern ist gut zu erkennen, dass sich beide Vorfälle auf relativ geraden Strassenabschnitten bei trockener Strasse und guten Sichtverhältnissen ereigneten.