Angesichts dieser erklärungsbedürftigen Tatumstände, die dem Beschuldigten auch mehrfach vorgehalten wurden, hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er die zu seiner Entlastung erforderlichen Angaben machen würde, wenn denn solche bestanden hätten. Seine wenigen Aussagen dazu beschränkten sich aber auf ein pauschales Bestreiten und den unspezifischen Hinweis, wonach auch andere Personen Zugang zu seiner Garage und damit zu Motorrad und Ausrüstung gehabt hätten. Irgendwelche Erläuterungen über