Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern, nicht bedeutet, dass das Gericht daraus keine Schlüsse ziehen darf. Vielmehr kann der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageund Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, dann in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2017 E. 1.5 und 6B_453/2011 vom 20. November 2011 [Pra 90 (2001)