35, klarer ersichtlich auf dem qualitativ besseren und etwas helleren elektronischen Bild auf der CD-ROM auf pag. 87). Insgesamt hegt die Kammer – wie schon die Vorinstanz – bei dieser klaren Indizienlage keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der abgebildete Fahrer ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern, nicht bedeutet, dass das Gericht daraus keine Schlüsse ziehen darf.