wo, wie noch zu zeigen sein wird [E. 8.4.3 unten], ebenfalls der Beschuldigte abgebildet ist). Schliesslich sind – entgegen der Argumentation der Verteidigung – auf dem vergrösserten, helleren Bild vom 11. Juli 2016 durch das Visier hindurch sehr wohl die Gesichtszüge des Fahrers im Bereich von Nase und Augen erkennbar (auf der CD-ROM auf pag. 313). Insbesondere die ähnliche Nasenpartie – die breiten Nasenflügel und der eher kurze Abstand von Nasenspitze bis zur Augenhöhe – deutet darauf hin, dass es sich beim Fahrer um den Beschuldigten handelt.