78 f., 87] nichts zu sehen ist). Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zu Recht anführte, dass der auf den Radarbildern abgelichtete Fahrer von der Statur her dem Beschuldigten entspricht. Der massige Körperbau und die Haltung erscheinen den anderen Radaraufnahmen des motorradfahrenden Beschuldigten ausgesprochen ähnlich (vgl. pag. 27 ff. und 34 f.; ferner pag. 42 ff., wo, wie noch zu zeigen sein wird [E. 8.4.3 unten], ebenfalls der Beschuldigte abgebildet ist).