14 diese Handschuhe ebenfalls zu erkennen sind). Schon aufgrund dieser Übereinstimmungen müssten im Ergebnis etwas gar viele Zufälle vorliegen, wenn nicht der Beschuldigte, sondern ein (nicht näher genannter) Dritter mit Zugriff auf Fahrzeug und Ausrüstung identisch ausgestattet, insbesondere mit der ihm genauso gut passenden Ausrüstung, unterwegs gewesen sein soll. Dies zumal der Beschuldigte selber angab, dass sich in der Garage 8 bis 10 verschiedene Helme befunden hätten (von denen aber auf den Fotos der Garage in den Akten [pag. 78 f., 87] nichts zu sehen ist).