Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der objektiven Beweismittel ausser Zweifel steht, ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht noch im Detail den wenigen Aussagen, die der Beschuldigte zu diesem Vorfall machte, angenommen hat. Seine pauschale Bestreitung der Täterschaft ist ebenso widerlegt und als Schutzbehauptung zu werten, wie die Aussage, damals mehr oder weniger den ganzen Tag über zuhause gewesen zu sein. 7.4.3 In Bezug auf die eine Woche darauf in Merligen festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung bestehen keine Verbindungsdaten, die eine Lenkeridentifikation zulassen würden.