Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet. Ihr Schweigen schliesst aber die Täterschaft keineswegs aus, wenn diese nicht zweifelhaft ist (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3). Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der objektiven Beweismittel ausser Zweifel steht, ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht noch im Detail den wenigen Aussagen, die der Beschuldigte zu diesem Vorfall machte, angenommen hat.