Die beweiswürdigenden Überlegungen der Vorinstanz zum möglichen Fahrweg des Beschuldigten erweisen sich damit als weit mehr denn als blosse Mutmassungen. Entgegen der Argumentation der Verteidigung lassen die Erkenntnisse der rückwirkenden Randdatenerhebung im Kontext der weiteren Beweismittel keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte der Motorradlenker war, der am 4. Juli 2016 um 9:41 Uhr auf der Sustenstrasse mit stark erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet.