Diesen geringfügigen Unsicherheiten über den genauen Ablauf der Fahrt zum Trotz lassen die geografischen und zeitlichen Übereinstimmungen keine Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte der in Gadmen geblitzte Motorradlenker war. Insbesondere wäre völlig abwegig und kann – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält – ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte von einem Dritten irgendwo unterwegs zwischen Sustenpass und Hergiswil das Fahrzeug und die – im Hochsommer bei strahlendem Sonnenschein – wohl verschwitzte Motorradbekleidung übernommen hätte, um letztere dann selber anzuziehen und mit seinem Mo-