Anders als die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, lässt sich aber aus der vom Beschuldigten bezahlten Ordnungsbusse aus der Übertretung im Kanton Schwyz nicht viel über seine damalige Lenkereigenschaft ableiten. Aufgrund der im Ordnungsbussenbereich gesetzlich verankerten Halterhaftung bei unbekanntem Fahrzeugführer (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03]) ist die Bezahlung der Busse durch den Halter auch dann nachvollziehbar, wenn dieser nicht selber gefahren ist.