10, 27 und 34, wo die seitliche rosarote Musterung immerhin als leichte Schattierung zu erkennen ist). 7.4.2 Neben der Haltereigenschaft des Beschuldigten besteht also vor allem mit der bei ihm aufgefundenen Motorradausrüstung, die anlässlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 4. und 11. Juli 2016 getragen wurde, ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte jeweils der fehlbare Lenker war. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, lässt sich aber aus der vom Beschuldigten bezahlten Ordnungsbusse aus der Übertretung im Kanton Schwyz nicht viel über seine damalige Lenkereigenschaft ableiten.