Entgegen der Argumentation der Verteidigung drängt sich aus den teilweisen farblichen Abweichungen auf den schwarzweissen Radarfotos kein anderer Schluss auf. Dass und weshalb gewisse Abweichungen in farblichen Nuancen zwischen den (vorwiegend) schwarzweissen Radaraufnahmen mit Infrarotlicht einerseits und den tatsächlichen Farben andererseits auszumachen, aber nicht von Bedeutung sind, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten (pag. 239 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann.