79 und 84), dem sichergestellten Motorradhelm (pag. 81) und der sichergestellten Motorradjacke (pag. 80). Die erwähnten Gemeinsamkeiten lassen keinen Zweifel daran offen, dass das in den drei Kontrollen festgestellte Motorrad, ebenso wie die jeweils von dessen Lenker getragene Jacke und der Helm jeweils dieselben waren. Dabei handelte es sich um das Fahrzeug und die Ausrüstungsgegenstände, die einen knappen Monat später beim Beschuldigten als Halter des Motorrades sichergestellt werden konnten. Entgegen der Argumentation der Verteidigung drängt sich aus den teilweisen farblichen Abweichungen auf den schwarzweissen Radarfotos kein anderer Schluss auf.