Das Kontrollschild ________ ist zwar auf dem entsprechenden rückseitigen Radarfoto des Motorrads in den Akten (vgl. pag. 34) nicht erkennbar, geht jedoch aus dem Übertretungsblatt der Zuger Polizei hervor (vgl. pag. 33). Irgendwelche Hinweise auf eine Verwechslung bestehen nicht. Die daraus resultierende Übertretungsbusse von CHF 20.00 wurde denn auch am 2. August 2016 anstandslos mit dem Originaleinzahlungsschein, der dem Beschuldigten zugesandt worden war, bezahlt (vgl. pag. 33 und 39).