_ (Abbildungen auf pag. 82 f. und 83), die ebenfalls sichergestellte Motorradbekleidung (bestehend aus Jacke, Helm und Handschuhen; Abbildungen auf pag. 80 ff.) sowie die Ergebnisse aus der rückwirkenden Überwachung (Randdatenerhebung) des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 65, vgl. pag. 92 ff.) vor. Die Vorinstanz hat diese objektiven Beweismittel inhaltlich zutreffend umschrieben (pag. 238 und 241, S. 7 und 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich zudem eine CD-ROM in den Akten befindet (pag.