9 denn wie vor der Vorinstanz darauf, dass neben dem Beschuldigten auch weitere Personen als Lenker des Motorrads in Betracht kämen, da die Fahrzeuge inklusive der Motorradbekleidung regelmässig von unterschiedlichen Drittpersonen benutzt worden seien (pag. 357). Neben der Fahrereigenschaft des Beschuldigten sind weiter die Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse zu klären. 7.3 Beweismittel 7.3.1 Der Beschuldigte wurde am 4. August 2016 von der Polizei (pag. 50 ff.), am 29. November 2016 von der Staatsanwaltschaft (pag.