391 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Übrigen darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere die Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» zutreffend wiedergebeben (pag. 236 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf verwiesen werden kann.