8 stimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der weiteren über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Aufgrund der (beschränkten) Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt hinsichtlich einer allfällig auszusprechenden Sanktion das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. Art. 391 Abs. 2 StPO steht einer Überschreitung des vorinstanzlichen Strafmasses nicht entgegen, wobei die Kammer insoweit auch nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 391 Abs. 1 Bst.