Davon ausgenommen ist die mit dem Schuldpunkt verknüpfte, von der Vorinstanz verfügte Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Über die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere über die vier Schuldsprüche, die Sanktionen, den Widerruf sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Motorräder hat die Kammer mit umfassender Kognition neu zu befinden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Neu zu verfügen sein wird bezüglich der Zu-