Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Auch die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2). Davon ausgenommen ist die mit dem Schuldpunkt verknüpfte, von der Vorinstanz verfügte Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten.