5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Nicht angefochten wurden der Freispruch von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 5. Juli 2013 und dem 9. Januar 2017, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten gemäss Ziff. I und die Verfügung gemäss Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs über die nach Rechtskraft dem Beschuldigten zurückzugebenden Gegenstände. Diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen.