4. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 28. Juli 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren zulasten des Beschuldigten.