3.1. zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 15 Monaten, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen sei; 3.2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz von mindestens CHF 30.00; 3.3. zur Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.