In der Replik bestätigte der Beschuldigte diese Rechtsbegehren und ergänzte, dass die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft unter entsprechender Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen sei (pag. 393 f.). Generalstaatsanwalt Fels beantragte seinerseits Folgendes (pag. 374): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 15. November 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen worden ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 5. Juli 2013 und dem 9. Januar 2017.