Innert der ihr ebenfalls erstreckten Frist nahm die Generalstaatsanwaltschaft am 12. Dezember 2018 schriftlich Stellung (pag. 373 ff.). Die Replik des Beschuldigten vom 4. Februar 2019 ging ebenfalls innert erstreckter Frist beim Obergericht ein (pag. 392 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (vgl. pag. 404).