Nachdem die auf den 17. Juli 2018 angesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung von Amtes wegen abgesetzt werden musste, ordnete die Verfahrensleiterin auf Vorschlag der Verteidigung und im Einverständnis mit den Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 341 f.). Innert der ihm erstreckten Frist reichte der Beschuldigte die vom 10. Oktober 2018 datierende schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 353 ff.). Innert der ihr ebenfalls erstreckten Frist nahm die Generalstaatsanwaltschaft am 12. Dezember 2018 schriftlich Stellung (pag.