5 Mit Eingabe vom 2. März 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, kein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen, sich aber der Berufung, beschränkt auf die Sanktion, anzuschliessen (pag. 288 f.). Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 15 Monaten, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sei, zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie zu den Verfahrenskosten.