V des Dispositivs, insbesondere über die Einziehung und Verwertung der beiden Motorräder. Der Beschuldigte beantragte im Wesentlichen, er sei auch von den restlichen Vorwürfen freizusprechen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern, die mit Strafbefehl vom 28. Juli 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen und die beiden Motorräder sowie die drei Fahrzeugschlüssel seien ihm nach Rechtskraft zurückzugeben.