erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (pag. 279 ff.). Darin focht er das Urteil nur in Teilen an, beschränkt auf die vier Schuldsprüche, die dafür ausgesprochenen Sanktionen, die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II des Dispositivs), die Rück- und Nachzahlungspflicht im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung, den Widerruf (Ziff. III des Dispositivs) sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V des Dispositivs, insbesondere über die Einziehung und Verwertung der beiden Motorräder.