4. des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Haftpflichtversicherung, begangen am 11. August 2015, 9:56 Uhr, in Rickenbach / SZ und in Anwendung der Art. 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 90 Abs. 2, Abs. 3 und 4 Bst. c, 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. a SVG Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 251 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00.