23. Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens von 50% im oberinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, eine Entschädigung für seine Parteikosten (Anwaltskosten) auszurichten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese wird mit separatem Beschluss bestimmt, nach Einlangen der einzuholenden Kostennote von Rechtsanwalt B.________. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.