21. Die Vorinstanz wird unter Berücksichtigung des oberinstanzlichen Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in ihrem Verfahren neu zu befinden haben. 22. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von total CHF 2‘000.00, werden im Umfang seines Unterliegens von 50% dem Beschwerdeführer mit CHF 1‘000.00 zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat der Kanton Bern die hierauf entfallende andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu tragen.