Er ist in diesem Umfang zu entschädigen und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind hälftig durch den Kanton zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist sein Begehren jedoch als aussichtslos zu bezeichnen, zumal das Bundesgericht in zwei Entscheiden die Frage der Zulässigkeit der Sicherheitshaft bereits überprüft hat. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, ist daher abzuweisen.