20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu gelten. Mit seinem Antrag auf Kassation bzw. Überprüfung der Ausgestaltung der Sicherheitshaft ist er durchgedrungen. Bezüglich seines Rechtsbegehrens um Überprüfung der Zulässigkeit der Sicherheitshaft ist er hingegen unterlegen. Der Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers ist auf rund 50% zu beziffern. Er ist in diesem Umfang zu entschädigen und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind hälftig durch den Kanton zu tragen.