7 ternativen mit – im Vergleich zu Regionalgefängnissen – weniger einschneidenden Vollzugsbedingungen zu prüfen. Dies umso mehr, als mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens SK 18 318 nicht mit einer raschen definitiven Klärung der Frage der Aufhebung der stationären Massnahme zu rechnen ist. Zu betonen ist jedoch, dass die vom Beschwerdeführer immer wieder aufgeworfene Frage nach Ersatzmassnahmen im Sinne der StPO nicht Gegenstand des vorliegenden Vollzugsverfahrens, sondern Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung der Sicherheitshaft ist bzw. war. V.