1899, 1904 f., wo eine Weiterführung der stationären Massnahme in einem offenen therapeutischen Setting empfohlen wird). Der Beschwerdeführer wurde nun erneut in eine andere Einrichtung (Regionalgefängnis) verlegt, wo er sich einem deutlich schärferen Haftregime zu unterziehen hat, obwohl sich an den äusseren Gegebenheiten an sich nichts geändert hat. Wie bereits die Beschwerdekammer erachtet es auch die 1. Strafkammer als indiziert, Al-