An dieser Stelle sei auf die Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschluss BK 18 327 vom 16. August 2018 verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (zwischenzeitlich vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil BGer 6B_433/2018 vom 4. Oktober 2018). Demnach wird die Sicherheitshaft zwar in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten sind (vgl. Art. 234 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer befand sich jedoch zuvor seit Jahren im Massnahmenvollzug. Vor rund einem Jahr wurde der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern erst nach längeren Verzögerungen umgesetzt und der Beschwerdeführer nach St. Johannsen verlegt.