Sie kann geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus erwächst (BGE 126 I 68 E. 2). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr möglich, da sich wie erwähnt weder die BVD noch die POM zur Frage des Vollzugsregimes geäussert haben und damit dem Beschwerdeführer bei einer erstmaligen Prüfung dieser Frage durch das Obergericht ein wesentlicher Instanzenverlust droht.