Die BVD hat sich in ihrer Verfügung vom 9. März 2018 zur Ausgestaltung bzw. Form der Sicherheitshaft nicht geäussert. Die POM ist auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten (pag. 17 ff.). Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie kann geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus erwächst (BGE 126 I 68 E. 2).