Das ZMG und die Rechtsmittelinstanzen hatten die Frage, wo bzw. unter welchen vollzugsrechtlichen Bedingungen die Sicherheitshaft zu vollziehen ist, nicht zu überprüfen. Auch mit der Verfügung der BVD vom 8. März 2018 wurde nicht die konkrete Ausgestaltung der Sicherheitshaft, sondern lediglich die temporäre Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern geregelt – mit Blick auf die zu beantragende Sicherheitshaft. Die Frage des Vollzugsregimes der Sicherheitshaft ist daher im vorliegenden Verfahren zu klären, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.