Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Aufhebung der Massnahme nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist (vgl. pag. 45 und Ausführungen der Kammer Ziffer 18 oben). Hingegen hat die Frage des Vollzugsortes und vor allem des Regimes der Sicherheitshaft auch eine vollzugsrechtliche Komponente, welche nicht in einem andern Verfahren