Es besteht kein Raum und keine gesetzliche Grundlage für ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in welchem über die exakt gleiche Frage zu befinden wäre. Die Vorinstanz ist daher infolge fehlender Zuständigkeit zu Recht nicht darauf eingetreten (vgl. auch Ausführungen der POM auf pag. 17). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 19. Zum Antrag auf Versetzung in ein forensisches Wohnheim: