Mit der im Verfahren vor der Vorinstanz zu überprüfenden Verfügung der BVD vom 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft versetzt (Akten BVD pag. 2028). Zuständig für die Frage der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft ist jedoch das Zwangsmassnahmengericht und als kantonale Rechtsmittelinstanz die Beschwerdekammer des Obergerichts. Das Verfahren richtet sich nach der StPO und die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts wurden durch den Beschwerdeführer weitergezogen.