Würde der Beschwerdeführer in einer Massnahmenvollzugseinrichtung untergebracht werden, könnte man den Anliegen der öffentlichen Sicherheit auch mit flankierenden Massnahmen wie Electronic Monitoring gerecht werden, wobei auch der Gutachter diese Möglichkeit ausführe (pag. 63). Weder das ZMG noch die Beschwerdekammer oder das Bundesgericht hätten über die Frage entschieden, wo die Sicherheitshaft zu vollziehen sei. Gegen den Entscheid des KZMG vom 18. Juli 2018, mit welchem die Sicherheitshaft um weitere sechs Monate bis zum 11. Januar 2019 verlängert worden ist, sei zudem Beschwerde beim Obergericht eingereicht worden (pag. 65).