5 17. Den Ausführungen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass das ZMG nicht über den Vollzugsort befinden könne, dies habe gemäss Art. 26 Abs. 1 SMVG die POM zu entscheiden (pag. 61). Würde der Beschwerdeführer in einer Massnahmenvollzugseinrichtung untergebracht werden, könnte man den Anliegen der öffentlichen Sicherheit auch mit flankierenden Massnahmen wie Electronic Monitoring gerecht werden, wobei auch der Gutachter diese Möglichkeit ausführe (pag.