Bereits deshalb lasse sich die Unterbringung in einem Wohnheim nicht rechtfertigen. Dies habe umso mehr zu gelten, als die Vollzugsbehörden beim Gericht Antrag auf Verwahrung stellen würden (pag. 45 ff.). Bezüglich der Frage der Entlassung aus der Sicherheitshaft gehe der Instanzenzug nach Strafprozessrecht vor; dieser Instanzenzug sei ausgeschöpft worden, im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren könne nicht darüber befunden werden (pag. 47).