Die mit der Aufhebung der Massnahme zusammenhängende Frage der Versetzung ins Regionalgefängnis betreffe nicht die Sicherheitshaft (pag. 45). Sollte die Strafkammer auf die Beschwerde eintreten und unter dem Titel der Form der Sicherheitshaft die Vorbringen des Beschwerdeführers prüfen, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Das ZMG, die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und das Bundesgericht hätten die Voraussetzungen der Sicherheitshaft unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr bejaht. Bereits deshalb lasse sich die Unterbringung in einem Wohnheim nicht rechtfertigen.