16. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. Über die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Massnahme und damit zusammenhängend über die Frage, ob eine Versetzung in ein forensisches Wohnheim in Frage kommen würde, werde in einem anderen Verfahren befunden. Im vorliegenden Verfahren gehe es ausschliesslich um die angefochtene Sicherheitshaft. Die mit der Aufhebung der Massnahme zusammenhängende Frage der Versetzung ins Regionalgefängnis betreffe nicht die Sicherheitshaft (pag.